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Schweigepflicht

 
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skarabus
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Anmeldungsdatum: 16.07.2007
Beiträge: 244

BeitragVerfasst am: 30.10.07, 15:38    Titel: Schweigepflicht Antworten mit Zitat

Es stimmt doch, dass Ärzte UNTEREINANDER keine Schweigepflicht haben und man sie deshalb als Patient nicht extra von ihrer ärztlichen Schweigepflicht entbinden muss, damit sie sich untereinander über die Krankengeschichte/Befunde eines Patienten austauschen können - oder bin ich da falsch informiert?
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Andreas-Ulrich
DMF-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 15.03.2007
Beiträge: 279
Wohnort: Elbmarsch

BeitragVerfasst am: 30.10.07, 17:24    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo skarabus,
im Rahmen der Dienstübergabe im Krankenhaus werden Patientendaten an die Ärzte und das Pflegepersonal im Folgedienst weitergegeben,"stillschweigende oder mutmaßliche Einwilligung" des Patienten vorausgesetzt.
Nach §203 StGb gilt die Schweigepflicht gegenüber jedem;d. sind z. B. auch Angehörige eines Betroffenen (unter berücksichtigung von Einsichtsfähigkeit und Alter auch bei Minderjährigen), Kollegen und Vorgesetzte des Schweigepflichtigen, soweit diese nicht selbst mit der Bearbeitung des konkreten Falles des Betroffenen befasst sind, die eigenen Freunde und Familienangehörige des Verpflichteten, die Medien und abhängig von gesetzlichen Regelungen: Polizei, Staatsanwaltschaft und Gericht.Der Patient kann seinen behandelnden Arzt auch schriftlich von seiner Schweigepflicht entbinden,um die Kommunikation zwischen verschiedenen Ärzten verschiedener Einrichtungen zu verbessern.

Gruß & alles Gute

Andreas-Ulrich
_________________
"Der Mensch hat neben dem Trieb der Fortpflanzung und dem, zu essen und zu trinken, zwei Leidenschaften: Krach zu machen und nicht zuzuhören." - Kurt Tucholsky -
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skarabus
DMF-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 16.07.2007
Beiträge: 244

BeitragVerfasst am: 31.10.07, 11:12    Titel: Antworten mit Zitat

Das heißt, wenn der Arzt z.B. des Arbeitsamtes den Gesundheitszustand einer Person beurteilen will, muss diese Person ihren behandelnden Arzt NICHT extra von der Schweigepflicht entbinden, damit der AAArzt sich mit dem behandelnden Arzt der betreffenden Person austauschen kann?
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AnnettLoewe
DMF-Moderator


Anmeldungsdatum: 16.09.2004
Beiträge: 871

BeitragVerfasst am: 31.10.07, 12:48    Titel: Antworten mit Zitat

Doch.
Denn der "Arbeitsamtsarzt" war gerade nicht mit der Behandlung der Person befasst und deshalb besteht eine "mutmaßliche" Einwilligung des Patienten gerade nicht.

Selbst in medizinischen Versorgungszentren müssen Patienten eine besondere Erklärung unterschreiben, die es den dort behandelnden Ärzten verschiedener Disziplinen erlaubt, gemeinsam auf die Patientendaten zuzugreifen.

Herzliche Grüße,
Annett Löwe
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