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Verfasst am: 28.09.06, 10:05 Titel: Praxisgebühr bei Selbstzahlerleistung?
Hallo, ich habe mal eine Frage.
Ich war heute beim Hautarzt, weil ich einige aufällige Muttermale anschaun lassen wollte. Gestern habe ich noch bei meiner Krankenkasse angerufen (Techniker) und gefragt, ob es sich hierbei um eine Selbstzahlerleistung handelt, oder ob die Krankenkasse das zahlt. Am Telefon wurde mir noch gesagt, dass die Kasse das zahlt.
Als ich dann heute beim Arzt war, habe ich zuerst mal die Praxisgebühr bezahlt. Dachte ja auch, dass es sich um eine Kassenleistung handelt, da ich ja die Muttermale für auffällig halte. Der Arzt klärte mich dann erst mal auf, dass eine bloße Sichtkontrolle von Muttermalen keine Kassenleistung ist, sondern nur, wenn sozusagen schon mal der Befund Hautkrebs gestellt wurde. Da ich das aber selber auch wollte, dass alle Muttermale mal durchgeschaut werden habe ich das selber bezahlt.
Aber das ist ja in diesem Sinne eine Privatleistung, oder? Dann müsste ich doch eigentlich die Praxisgebühr zurück bekommen, oder nicht? Da der Arzt ja keinerlei Kassenleistung erbracht hat, oder sehe ich das falsch.
das siehst Du richtig! Ich habe mir im Januar diesen Jahres beim Hautarzt ein Muttermal entfernen lassen und mußte diesen Eingriff auch selbst bezahlen. Dafür brauchte ich aber keine Praxisgebühr bezahlen, die wollten noch nicht mal meine Versichertenkarte haben. Also wenn wirklich nichts anderes bei Dir gemacht wurde, würde ich die 10 € zurückverlangen.
Geleten denn für das zurückverlangen der Praxisgebühr bestimmte Fristen? Morgen ist ja sozusagen der letzte Behandlungstag im alen Quartal. Kann ich auch im neuen Quartal die Praxisgebühr noch zurück fordern? Und welche Möglichkeiten habe ich, wenn der Arzt sich weigern sollte, mir die Praxisgebühr zurück zu erstatten?
@ Seikon: Zur Frist: Es gibt keine spezielle Frist für das Zurückverlangen der Praxisgebühr. Sie haben juristisch gesehen einen Anspruch gegen den Arzt auf Rückzahlung der 10 €, da Sie diese ohne (Rechts-)Grund an ihn bezahlt haben [aus § 812 BGB, falls Sie das dem Arzt gerne mitteilen möchten ]. Dieser Anspruch unterliegt wie alle Ansprüche der Verjährung, die aber nichts mit dem Praxisquartal zu tun hat.
Die 10 € zieht er ja bei kassenärztlicher Behandlung nur ein, um sie weiterzuleiten. Bei Selbstzahlern gibt es da aber nicht weiterzuleiten.
Ich fürchte nur, dass die Ärztekammer sich weigern wird, die fälschlich bezahlte Gebühr für Sie einzutreiben, nur weil Sie es umgekehrt für den Arzt tut. Aber informieren würde ich sie trotzdem, falls der Arzt sich weigert, die 10 € zurückzuzahlen.
Sie schreiben, Sie hätten schon bezahlt. Bar? Normalerweise bekommt man doch eine Rechnung. Sollte letzteres bei Ihnen der Fall sein, dann ziehen Sie die 10 € doch einfach vom Rechnungsbetrag ab.
Ja ich hatte zunächst die 10 Euro bar bezahlt, da ich ja zu Anfang (also als ich in die Praxis reingekommen bin) davon ausgegangen bin, dass es sich um eine Kassenleistung handelt. Die Arzthelferin an der Rezeption hat auch gleich die Praxisgebühr verlangt. Nach der Behandlung musste ich dann noch mal 20 Euro für die Hautkrebsvorsorge bezahlen, da dies ja eine Selbstzahlerleistung ist (wie ich später schmerzlich feststellen musste). Das habe ich dann per EC Karte bezahlt, da ich nicht mehr so viel Bargeld mit hatte. Ich hab mich so über diese Fehlinformation der Krankenkasse geärgert, dass mir das mit der Praxisgebühr erst später eingefallen ist, als ich schon wieder in der Bahn nach Hause saß.
ah nee, oda?
ich würde die tk mal anrufen und das melden. wenn die kasse sagt es sei kassenleistung, dann muss sie das auch übernehmen. vielleicht war der arzt anders informiert als die von der tk.. _________________ mfg. sweet
Hallo Tanja und Catrin,
der Arzt leitet die Praxisgebühr an die Krankenversicherung. Deswegen glaube ich, dass hier nicht § 812, sondern § 822 BGB gilt. Also ich würde von der Krankenversicherung zuerst 20€ verlangen (siehe Beitrag von Mrs sweet). Wenn das nicht geht, dann muss die Krankenkasse 10€ erstatten. _________________ Im Schlechten Gutes finden
Der Arzt muss doch aber nur dann die 10 € weiterleiten, wenn eine Behandlung zu Lasten der GKV erfolgt. Dies ist hier doch aber gerade nicht der Fall, so dass ich davon ausgehe, dass das Geld beim Arzt verbleibt.
Was die Hautkrebsvorsorge betrifft, ist es meines Wissens so, dass die Untersuchung einzelner auffälliger Muttermale schon Kassenleistung ist, die vorsorgliche Inspektion aller Muttermale aber Selbstzahlerleistung. Insoweit könnte hier auch einfach ein Missverständnis zwischen Seikon und der KK vorliegen - oder der entsprechende Mitarbeiter wusste es einfach nicht genau
Was die Kasse zahlt und was nicht, richtet sich aber primär nach dem SGB, so dass die Auskunft hier wohl nicht rechtsverbindlich war und die Kosten selbst zu tragen sind.
ich bin mir gar nicht so sicher, dass Sie die 10 Euro nicht bezahlen mussten...
Haben Sie eine Rechnung bekommen für die Untersuchung? Da müsste ja aufgeführt sein wie sich die 20 Euro zusammen setzen.
Wenn nämlich nur die reine Untersuchung 20 Euro gekostet hat, was ist dann mit der Beratung? Wahrscheinlich hat der Hautarzt die über die Krankenkasse abgerechnet und somit wurden die 10 Euro doch fällig.
wenn sich der Hautarzt nur die Muttermale angesehen hätte, wegen welcher du zu ihm gegangen bist, wäre es eine reine Kassenleistung gewesen, somit Kassengebühr korrekt gezahlt.
Sicher hat er dir gesagt, wenn er dich komplett "scannt", dass dies eben keine Kassenleistung ist, sondern sog. IGel-Leistung, d. h. du musst selber zahlen. Und da er mit dir über das Ergebnis der Untersuchung sicher noch geredet hat und nicht nur die reine Untersuchung durchgeführt hat, ist auch hier korrekt die Kassengebühr erhoben worden, auch wenn du zusätzlich für die Untersuchung noch nach GOÄ zahlen musst.
Ist kompliziert, aber ist leider so.
Und noch etwas.... die Kassengebühr wird in jedem Quartal dem Arzt vom Honorar abgezogen und an die jeweilige Kasse gegeben.... Die Ärztekammer hat damit nix zu tun. Die Kassengebühr wird von der Kassenärztlichen Vereinigung (KV), in welcher jeder Kassenarzt Mitglied sein MUSS an die jeweilige Kasse überwiesen. Hat ein Patient nicht gezahlt bzw. weigert sich, treibt aber nicht etwa die Kasse die Kohle ein, sondern die KV. Wurde jedoch die Kassengebühr zu Unrecht erhoben, so muss der Patient zu seiner Kasse traben um sie zurück zu fordern und nicht etwa zur Ärztekammer oder KV.
Verfasst am: 13.04.07, 20:15 Titel: Praxisgebühr ab 18
Seit dem 18.Lebensjahr lerne ich viele Nachteile des deutschen Gesundheitswesens kennen. Bei meinem ersten Arztbesuch zahlte ich nicht nur die 10 Euro Praxisgebühr und eine Gebühr für das Ausstellen einer Schulbescheinigung für einen Fehltag, sondern mit Vollendung des 18.Lebensjahres darf man auch seine Medikamente selber bezahlen. Somit summierte sich mein erster Arztbesuch auf circa 20 Euro.
Zur Erinnerung: Bis zum 18.Lebensjahr ist man jeglichen Kosten befreit.
Da meine Schulzeit allerdings noch nicht vollendet ist, und ich deshalb über kein eigenes Einkommen verfüge, habe ich eine Petition an den Deutschen Bundestag verfasst. Das Ergebnis möchte ich nun kurz darlegen.
Es besteht kein Unterschied, ob ein Jugendlicher über eigenes Einkommen verfügt oder nicht. Somit auch nicht, ob er einem Beruf oder einer Ausbildung nachgeht.
Die entstehenden Kosten sind in jedem Fall ab dem 18.Lebensjahr selbst zu tragen.
Eine kurze Anmerkung dazu. Ich finde es einen Unterschied, ob ein Jugendlicher, der das 18. Lebensjahr erreicht, eigenes Einkommen hat oder nicht. Es werden hier Schüler, die sich entscheiden, die Schule länger als andere zu besuchen, ihre Chancen auf dem Arbeitsmarkt also verbessern wollen und somit dem Allgemeinwohl und dem Staat, auch auf längerer Hinsicht dient, besonders benachteiligt. Schade!
Niemand wird benachteiligt. Das sind nun mal Lebenshaltungskosten. Die müssen natürlich irgendwie gedeckt sein. Ich war vor paar Jahren auch Schüler ohne eigenes Einkommen und musste zuzahlen. Finde es aber ok. Hält oft (wenn auch nicht immer) von unnötigen Arztbesuchen u.ä. ab. Außerdem ist die Zuzahlungssumme im Regelfall auf 2% des Jahreseinkommens begrenzt, wenn ich richtig informiert bin. Also ganz viel kann das bei einem Schüler nicht ausmachen.
Übrigens gehören solche Themen nicht hierhin, sondern zur Gesundheitspolitik. _________________ Im Schlechten Gutes finden
so ganz stimmt das nicht! Denn - ein Schüler ohne Einkommen hat doch keine eigene KV, sondern ist üblicherweise familienversichert. Und dann zählt das Einkommen der Familie, also können da schon einige Zuzahlungen anfallen, ehe die 2 %-Grenze erreicht ist.
Selbst wenn der fam.versicherte Schüler Chroniker ist, bekommt man nicht die Ermäßigung auf 1 % Zuzahlung - eigene Erfahrung! Das kann dann richtig teuer werden.
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