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Verfasst am: 06.12.04, 16:33 Titel: Behandlungspflege nach SGB 5 - Fragen zum Absaugen
Hallo,
ich hoffe ich finde hier kurz Hilfe.
Wir haben hier einen Fall von Behandlungspflege, wo beim zum pflegenden Abgesaugt werden muss. Nun sagt das Gesetz wohl, das nur von Krankenschwestern oder Pflegern dieses getan werden darf. Wir hätten dafür eine Heil- und Erziehungspflegerin zur Verfügung, sind uns aber unsicher, ob diese das tun darf.
Kann mir da jemand vielleicht genauere Informationen zukommen lassen ?
Fragen bitte an chr.bartels@gmx.net. Die Nennung von Quellen wäre dahin ebenfalls ideal...
Verfasst am: 06.12.04, 20:01 Titel: Re: Behandlungspflege nach SGB 5 - Fragen zum Absaugen
Christian Bartels hat folgendes geschrieben::
Hallo,
Wir haben hier einen Fall von Behandlungspflege, wo beim zum pflegenden Abgesaugt werden muss. Nun sagt das Gesetz wohl, das nur von Krankenschwestern oder Pflegern dieses getan werden darf. Wir hätten dafür eine Heil- und Erziehungspflegerin zur Verfügung, sind uns aber unsicher, ob diese das tun darf....
Hallo lieber Herr Bartels, liebe KollegInnen,
weder das SGB V noch das KrPflG legen einen Tätigkeitsvorbehalt für Krankenpflegepersonen fest. Im SGB V taucht der Begriff "Behandlungspflege" nur an drei Stellen auf, die sich eher allgemein mit der Leistungserbringung befassen.
Aber andere Stellen im SGB V sind interessant:
Zitat:
SGB V § 132 a Versorgung mit häuslicher Krankenpflege
(1) Die Spitzenverbände der Krankenkassen gemeinsam und einheitlich und die für die Wahrnehmung der Interessen von Pflegediensten maßgeblichen Spitzenorganisationen auf Bundesebene sollen unter Berücksichtigung der Richtlinien nach § 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 gemeinsam Rahmenempfehlungen über die einheitliche Versorgung mit häuslicher Krankenpflege abgeben; .... In den Rahmenempfehlungen sind insbesondere zu regeln:
1. Inhalte der häuslichen Krankenpflege einschließlich deren Abgrenzung,
2. Eignung der Leistungserbringer,
3. Maßnahmen zur Qualitätssicherung und Fortbildung, ...
(2) Über die Einzelheiten der Versorgung mit häuslicher Krankenpflege, über die Preise und deren Abrechnung und die Verpflichtung der Leistungserbringer zur Fortbildung schließen die Krankenkassen Verträge mit den Leistungserbringern. Wird die Fortbildung nicht nachgewiesen, sind Vergütungsabschläge vorzusehen. Dem Leistungserbringer ist eine Frist zu setzen, innerhalb derer er die Fortbildung nachholen kann.
SGB V § 135 a Verpflichtung zur Qualitätssicherung
(1) Die Leistungserbringer sind zur Sicherung und Weiterentwicklung der Qualität der von ihnen erbrachten Leistungen verpflichtet. Die Leistungen müssen dem jeweiligen Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse entsprechen und in der fachlich gebotenen Qualität erbracht werden. ...
Wir sehen, dass der Vertragsgestaltung zwischen dem Kostenträger und dem Leistungserbringer ein Rahmen gesetzt ist, der ausgefüllt werden kann/muss.
Wie das Ganze aus pflegefachlicher Sicht zu bewerten ist, ist ein ganz anderes Thema...
Mit freundlichen Grüßen, _________________ Joachim Wagener
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