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Kreuzprobe und MTA

 
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Gast
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BeitragVerfasst am: 07.12.04, 21:58    Titel: Kreuzprobe und MTA Antworten mit Zitat

Hallo,
ich habe eine Frage zum Thema Kreuzprobe und MTA.

Darf die MTA die Verträglichkeitsprobe für Blutkonserven eigenständig validieren?

Welche rechtlichen Grundlagen bestehen hierfür und welche Voraussetzungen muss die MTA gegebenenfalls erfüllen, um die Kreuzprobe eigenverantwortlich ablesen zu können?

Wie steht es mit einer Arzthelferin? Kann ihr vom Blutbankleiter die Erlaubnis erteilt werden die Kreuzprobe zu validieren und ist dann ihre Unterschrift auf dem Konservenbegleitschein gültig?

Vielen Dank für Ihre Antworten!
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Gast






BeitragVerfasst am: 07.12.04, 22:42    Titel: Antworten mit Zitat

Zitat:

Welche rechtlichen Grundlagen bestehen hierfür und welche Voraussetzungen muss die MTA gegebenenfalls erfüllen, um die Kreuzprobe eigenverantwortlich ablesen zu können?


Die rechtlichen Grundlagen sind das Transfusionsgesetz sowie die Richtlinien zur Gewinnung von Blut und Blutbestandteilen und zur Anwendung von Blutprodukten (Hämotherapie), zu finden z.B. unter http://www.bundesaerztekammer.de/30/Richtlinien/Richtidx/Blutprodukte/
Diese ändern sich oft, nur die aktuelle Version benutzen!

Die Kraft muss die Aufgaben aufgrund ihres Wissens und ihrer Erfahrung ordnungsgemäss erledigen können. Sie schreiben es schon, der Blutbankleiter trägt die Verantwortung für die Organisation und die Auswahl des Personales. Wenn er sich sicher ist, dass die Kraft den Anforderungen gewachsen und zuverlässig ist, dann darf er sie damit beauftragen. Bei dem Vorgang der Transfusion ist es anders, die muss von einem Arzt mit entsprechender Qualifikation angeordnet und eingeleitet werden.


Zitat:
und ist dann ihre Unterschrift auf dem Konservenbegleitschein gültig?


Wenn die Person geschäftsfähig ist sollte die Unterschrift gültig sein.

Sie meinten wohl eher, ob die Person für Fehler haftbar ist?
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Gast






BeitragVerfasst am: 08.12.04, 04:56    Titel: Antworten mit Zitat

Vielen Dank für Ihre Stellungnahme zum Thema Kreuzprobe und MTA.

Sie haben mir dabei durchaus weitergeholfen.
Vielleicht sollte ich an dieser Stelle die Problematik, die sich mir stellt präzisieren.

Die Gesetzestexte (Transfusionsgesetz, MTA-Gesetz u.a.) habe ich eingehend studiert. Die Problematik, die sich mir stellt wird durch diese aber leider nur sehr oberflächlich behandelt. Eine eindeutige Regelung zum Thema

"Darf die MTA die Verträglichkeitsprobe für Blutkonserven eigenständig validieren?"

findet sich darin nicht. Nach meiner bisherigen Erfahrung erscheinen die vorhandenen Gesetztestexte doch recht schwammig und geben zuviel Spielraum für individuelle Interpretationen, die dem Wohl des Patienten nicht unbedingt dienlich sind.

Folgende Fragen finde ich darin zum Beispiel nicht eindeutig oder überhaupt nicht geregelt:

Ist die Validierung der Kreuzprobe eine ärztliche Tätigkeit?

Wie ist die Haftungsfrage geklärt? Wer übernimmt die Verantwortung für eine eventuell falsche Validierung der Kreuzprobe durch die MTA?

Welche fachlichen Voraussetzungen muss die MTA erfüllen, um die Validierung durchführen zu können?

Erscheint es sinnvoll die Validierung der Kreuzprobe einer MTA zu übertragen, wenn sie hauptsächlich im klinisch-chemischen Bereich tätig ist und nur gelegentlich im Rahmen eines Nachtdienstes blutguppen-serologische Bestimmungen vornimmt?

Erfordert die Übernahme der Validierung der Kreuzprobe die Einwilligung der betroffenen MTA oder kann der Blutbankleiter dies anordnen, auch wenn sich die MTA dazu fachlich nicht in der Lage sieht?

Darf eine Arzthelferin zur Validierung der Kreuzprobe herangezogen werden, oder scheidet dieser Tätigkeitsbereich für sie grundsätzlich aus?
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Martin Stadler
DMF-Mitglied


Anmeldungsdatum: 12.10.2004
Beiträge: 3329

BeitragVerfasst am: 08.12.04, 17:02    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo!

Die Kreuzprobe ist ärztliche Tätigkeit! Ein Pj-Student darf diese Maßnahme ebenso nur unter Aufsicht eines Arztes (sogar AiP bedürfen eigentlich der Aufsicht eines vollapprobierten Arztes!).
Die Frage nach den Voraussetzungen einer MTA erübrigen sich.
Auch Arzthelferinnen dürfen eine Kreuzprobe nicht durchführen.
Sollte dies dennoch praktiziert werden, trägt der delegierende Arzt die volle Verantwortung!
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BeitragVerfasst am: 08.12.04, 21:37    Titel: Antworten mit Zitat

Vielen Dank für Ihre Antwort. Sie hilft mir wirklich weiter. Wie allerdings würden Sie Ihre klare Aussage rechtlich abstützen? Auf welche Literatur würden Sie zurückgreifen? Haben Sie vielleicht den ein oder anderen Tipp?
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Sabine
Interessierter


Anmeldungsdatum: 09.11.2004
Beiträge: 7

BeitragVerfasst am: 21.12.04, 14:07    Titel: Antworten mit Zitat

Hi!

Zitat:
Die Kreuzprobe ist ärztliche Tätigkeit! Ein Pj-Student darf diese Maßnahme ebenso nur unter Aufsicht eines Arztes (sogar AiP bedürfen eigentlich der Aufsicht eines vollapprobierten Arztes!).


Die Kreuzprobe ist eine eingetragene Tätigkeit der MTA.
Sie kann eigenverantwortlich eine Kreuzprobe durchführen.
Die Kreuzprobe muss nur von 2 Personen validiert werden, wobei
die 2. Person eine weitere MTA sein kann oder ein vollapprobierter Arzt.

In der Praxis sind die MTA's bei der Kreuzprobe fachlich deutlich besser geschult
als ein durchschnittlicher Arzt, den man in der Regel erst anlernen muss oder mit
ihm ausdikutieren muss ob er validieren darf oder nicht. Geschockt Winken

Die Sachlage ist allerdings verschieden. Es hängt vom Umfeld ab.
Eine Uniklinik, Blutbank oder ein normales kleineres Krankenhaus haben verschiedene
Regelungen. Es hängt davon ab ob ein Laborarzt oder Transfusionsmediziner verfügbar ist.

Ich glaube unter Aufsicht eines Transfusionsmediziners darf auch eine
Arzthelferin kreuzen.

Grüße

Sabine (MTA)
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BeitragVerfasst am: 21.12.04, 14:42    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo

@Sabine, finde dass sehr interessant was Du da schreibst. Bei uns war es so ( wie wohl meist üblich ), dass die MTA die Kreuzprobe "macht" und der Arzt ( ich ) sie abliest, bzw. validiert. Das Prinzip das 2 Personen einbezogen werden halte ich für richtig, wäre aber auch der Ansicht das beispielsweise eine 2. MTA diesen Job mindestens genauso gut Winken machen könnte. Leider hieß es bei uns dies müsste ein Arzt sein. Schließlich war es kein dankbarer Job aus einer Tätigkeit heraus immer zum ablesen laufen zu müssen. Würde mich also über "geschriebene" und verbindliche Regelungen / Gesetze freuen. Wenn Du dies nicht zur Hand hast werde ich mich wohl mal selbst auf die Suche begeben müssen.

MfG
Kristian
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Gast






BeitragVerfasst am: 21.12.04, 14:49    Titel: Antworten mit Zitat

HAllo,

kleiner Nachtrag.
In der Praxis sieht es ja wohl meißt ( eigene Erfahrung, Erzählungen von Kollegen ) so aus das der neue Arzt ins Labor geschickt wird um sich das Ablesen von den MTA´s zeigen zu lassen .....
Mir ( an einer kleinen klinik ) hat zumindest kein Arzt / Transfusionsbauftragter hier etwas gezeigt. Interne Fortbildung gab es zwar, die für die Praxis relevanten Punkte wurden allerdings auch hier " nur " von der leitenden MTA erläutert. Einen "richtigen " Transfusionsmediziner hatten wir nicht.
Klinische Chemie aus dem Studium ist schließlich dann schon lange her ....

MfG Kristian
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Sabine
Interessierter


Anmeldungsdatum: 09.11.2004
Beiträge: 7

BeitragVerfasst am: 21.12.04, 16:14    Titel: Antworten mit Zitat

Hi!

Lese ich aus deinen Zeilen heraus, dass Du das große Los gezogen hast und zum
Transfusionsbeauftragten gewählt wurdest? Winken
Das ist schon so wie du das beschreibst und zwar überall.
Gegenlesen ist sehr beliebt, ich weiß. Smilie
Kreuzen macht genauso viel spaß und dauert viel länger. Winken

Schriftstücke habe ich jetzt nicht parat, allerdings weiß ich von mehreren Häusern, dass es so gehandhabt wird beim Gegenlesen.

Es kann sich zur Zeit kein Haus einen Laborarzt für 5 Planstellen MTA leisten, der sonst Däumchen dreht.

Das Transfusionsgesetzt wurde in den letzten Jahren mehrmals geändert. Einiges wurde
gelockert, anderes strenger gehandhabt.
Manches ist gut, machens ist schlecht.

...google....

http://www.bmgs.bund.de/download/gesetze/blutprodukte/trans/trans14.htm

Zitat:
In diesem eng umrissenen Bereich der transfusionsrelevanten Immunhämatologie ist es erforderlich, daß weitergebildete ärztliche Personen die "Kontrolle" über die immunhämatologischen Untersuchungen zur Vorbereitung und Durchführung der Anwendung von Blutprodukten behalten und somit jederzeit, auch bei eigenverantwortlicher Ergebniserstellung durch andere Personen (insbesondere medizinisch- technische Assistentinnen), qualifizierter ärztlicher Sachverstand zur Verfügung steht. Das schließt nicht aus, daß nichtärztliches Personal, namentlich medizinisch-technische Assistentinnen, solche Untersuchungen selbständig und eigenverantwortlich durchführt (vgl. Erläuterungen im Kommentar von Kurtenbach et.al. zum MTA-Gesetz, § 4, 9, 10). Die Anforderung der Untersuchung durch die besonders sachkundige ärztliche Person (vgl. § 9 Abs. 3 MTA-Gesetz) ist ein Aspekt der Qualitätssicherung.


....google....

http://www.mta-labor.info/allgemeines/infos/mtagesetz.php

§9 erklärt die vorbehaltenden Tätigkeiten der MTA a.a. Immunhämatologie
§10 schließt verschiedene Berufsgruppen für §9 aus oder erteil gewisse Regularien.

Fazit:
Also, darf die MTA ganz alleine kreuzen. Wie, muss man dem Transfusionsgesetz entnehmen.
Jedes Krankenhaus muss einen Arzt stellen, der sich für die Transfusionsmedizin weiterbildet (muss kein Transfusionsmediziner sein, wahrscheinlich reichen Fortbildungen). Das ist der Transfusionsbeauftragte. Er ist für die/das Organisation/Prozedere der Blutgaben zuständig und steht bei Transfusionszwischenfällen parat; achtet darauf, dass alles seinen Gang geht.

Grüße

Sabine
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Gast






BeitragVerfasst am: 21.12.04, 17:12    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo,

danke erstmal. Hatte gerade selber etwas rumgesucht und hab auch ähnliches gefunden. Leider sind die Texte von Gesetzen und Vorschriften immer so ätzend formuliert.

Eine Ergänzung noch ( Bundesgesundheitsblatt ) gefunden auf www.dgti.de :

4.2.5.1 Wahl der Untersuchungsmethoden
Die Wahl der Untersuchungsmethoden
ist unter Berücksichtigung des aktuellen
Wissensstandes zu treffen. Bei manueller
Bestimmung von blutgruppenserologischen
Befunden sind diese im Regelfall
durch eine Zweitablesung einer anderen
qualifizierten Person zu kontrollieren.

Bei maschineller Bestimmung
sind vergleichbare Sicherheitsvorkehrungen
zu gewährleisten. Bei allen unklaren
Befunden ist der Verantwortliche
für die Blutgruppenserologie heranzuziehen.
Die Eignung der durchgeführten
Verfahren muss durch entsprechende
Qualitätssicherungsmaßnahmen regelmäßig
dokumentiert werden (s. Abschnitt
4.2.5.3).

aber natürlich wieder typicher Text : " im Regelfall ", " qualifizierte Person " Geschockt

Im übrigen bin ich kein Transfusionsbeauftragter, aber immer der Arzt mit dem Funk durfte Kreuzproben ablesen kommen ( tagsüber und im Dienst ). Ist eigentlich auch fast überall so üblich.

Nochmal vielen Dank, bin jetzt wieder ein bischen klüger Smilie

MfG
Kristian
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Gast






BeitragVerfasst am: 23.12.04, 14:49    Titel: Antworten mit Zitat

Guten Tag,
durchführen und ablesen darf die Kreuzprobe grundsätzlich jede qualifizierte Person. Das ganze hat allerdings unter der Verantwortung eines entsprechenden Arztes nach den Vorgaben der Richtlinien zu erfolgen. Insbesondere die Anforderung und Bewertung weitergehender immunhämatologischer Untersuchungen/ Untersuchungsergebnisse (beispielsweise in Anhängigkeit von der vorliegenden Indikation oder Präparateart) ist ärztliche Aufgabe.

Vielleicht können auch die folgenden Links zu weiterführenden Informationsquellen helfen:

http://www.transfusionspraxis.de/mxportal/
http://www.kreuzlabor.de/
http://www.transfusionsmedizin-online.de/

Ich kann nur empfehlen, TFG und die aktuellen Richtlinien einmal ausführlich zu studieren, jeder Transfusionsverantwortliche wird das einmal gemacht haben müssen, auch für MTA und Pflegekräfte bietet sich das an. Das Transfusiongesetz wird übrigens gerade geändert.

Mit freundlichen Grüssen
Christian Rüger
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