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Praxisgebühr nach 2 Jahren zahlen?

 
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AB1978
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Anmeldungsdatum: 14.09.2007
Beiträge: 3

BeitragVerfasst am: 14.09.07, 11:55    Titel: Praxisgebühr nach 2 Jahren zahlen? Antworten mit Zitat

Hallo!

Ich war im Mai 2005! zur Behnadlung beim Zahnarzt und bin mir sicher dort auch die PRaxisgebühr entrichtet zu haben...zudem bis heute keine Info kam, dass ich es nicht getan hätte....

nun habe ich meine Krankenkasse gewechselt...und 1 mon. nach der Kündigung kam von der alten KK ne Zahlungsauffprderung über 10 Euro Praxisgebühr von 2005 (wegen des Besuches beim Zahnarzt)

Wllen die mich veräppeln oder wieso kommen die 2 Jahre später damit... zumal ich gar nicht weiß, ob dem so ist...

Gruß
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AB1978
noch neu hier


Anmeldungsdatum: 14.09.2007
Beiträge: 3

BeitragVerfasst am: 14.09.07, 12:08    Titel: Antworten mit Zitat

den zahnarzt habe ich leider ziemlich oft gewechselt..mal sehen ob ich noch rausbekomme wo ich da in behandlung war...

meine kk is eh der hit..stehen auch einfach mal vor der tür - unangemeldet- und fragen warum ich gekündigt habe und versprechen reisegutscheine etc Sehr glücklich
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I-user
DMF-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 29.04.2005
Beiträge: 1985
Wohnort: Dortmund

BeitragVerfasst am: 14.09.07, 14:51    Titel: Antworten mit Zitat

Seit wann holen die Krankenkassen Praxisgebühr nicht vom Arzt, sondern vom Patienten Frage Mit den Augen rollen
_________________
Im Schlechten Gutes finden
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AB1978
noch neu hier


Anmeldungsdatum: 14.09.2007
Beiträge: 3

BeitragVerfasst am: 14.09.07, 14:54    Titel: Antworten mit Zitat

keine ahnung....

reagieren? oder nicht reagieren? bzw anrufen und fragen seit wann das so rum läuft? Sehr glücklich
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Gast H
Gast





BeitragVerfasst am: 23.09.07, 12:41    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo,

der Zahnarzt, auf dessen Konsultierung sich die Praxisgebühr-Forderung bezieht, muß ja eine entsprechende Rechnung an die Kasse gestellt haben. Daher am besten systematisch vorgehen: Kasse um die Zusendung des entsprechenden Beleges bitten. Dann wissen Sie zumindest einmal, um welchen Arztbesuch es sich überhaupt handelte.
Dann brauchen Sie "bloß" noch zu ermitteln, ob Sie bei diesem Arzt die Zuzahlung geleistet haben, idealerweise durch eine Zuzahlungsquittung oder eine Bestätigung vom Arzt, oder eventuell eine (Vorsorge-)Behandlung durchgeführt wurde, die von der Gebühr befreit ist.

Das Inkasso der Praxisgebühr wird zwar (m.E. unsinnigerweise) von der Arztpraxis durchgeführt, der Zahlungsschuldner ist und bleibt aber stets der Versicherte! Verspätete Forderungen von KK sind nicht unüblich (schon allein durch die oft zeitverzögerte Feststellung der Einkommensverhältnisse), im Zweifelsfalle wird sich die Versicherung immer an den Zahlungsschuldner wenden. Die früheste Verjährungsfrist für Forderungen ist 3 Jahre, in solchen speziellen Fällen wie Krankenversicherungen gibt es jedoch dutzende Sonderregelungen, die die Verjährung auch mal locker bis zu 30 Jahren verlängert. Soviel zum Beitrag von I-user.

Ergo:
Wenn Forderung unberechtigt (Behandlung praxisgebührenbefreit, Rechnung nicht vorhanden, Gebühr bereits nachweislich entrichtet): Ignorieren.
Wenn Forderung berechtigt: Zahlen.
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PR
DMF-Mitglied
DMF-Mitglied


Anmeldungsdatum: 27.03.2005
Beiträge: 2794
Wohnort: Lörrach

BeitragVerfasst am: 24.09.07, 21:48    Titel: pardon, Antworten mit Zitat

"...arzt, auf dessen Konsultierung sich die Praxisgebühr-Forderung bezieht, muß ja eine entsprechende Rechnung an die Kasse gestellt haben..."

Nö lieber Herr Moderator, kein Arzt stellt eine Rechnung an eine Kasse.
Sondern jeder Kassenknecht meldet seine Abrechnungsnummern an seine KV / KZV.
Und auch, ob da Kassengebühr kassiert worden ist oder nicht.
Wenn der Arzt / Zahnarzt mehrfach gewechselt wurde, fiel uU mehrfach Kassengebühr an.
Die KVen / KZVen melden offene Kassengebühren an Kassen, uU mit forchtbar viel Verzug.

Die Sache ist noch viel einfacher: Kassengebührquittung/-en vorhanden ? Kopien an Kasse schicken und das Ding ist gegessen.
Kassengebührquittung nicht vorhanden ? Zahlen.

PR
_________________
Von Fremdinteressen freie an Patienteninteresse orientierte eigene Meinung.
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Gast H
Gast





BeitragVerfasst am: 25.09.07, 10:38    Titel: Antworten mit Zitat

Lieber PR,

ist dass nicht letztlich das Gleiche, Rechnung oder Abrechnungsnummern? Letztlich geht es doch nur darum, ob derPatient im Zeitpunkt x eine Behandlung erfahren hat, und darüber muß es doch irgendeinen Datenaustausch, wie auch immer wir es nennen, geben?
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Reblein67
DMF-Mitglied


Anmeldungsdatum: 24.03.2006
Beiträge: 57
Wohnort: Nds.

BeitragVerfasst am: 25.09.07, 18:42    Titel: Nein Antworten mit Zitat

es ist leider nicht das Gleiche... Rechnung oder Abrechnungsnummer. Mit den Augen rollen
Die Kassenärzte bekommen nämlich die sog. Praxisgebühr, welche aber in Wahrheit eine Krankenkassengebühr ist vom Honorar abgezogen.... Wie PR sagt es wird der KV/KZV "gemeldet" wieviele Pat. im Quartal da waren, wie viele davon mit Ü-Schein und wieviele ohne... und von denen ohne muss der Arzt die kassengebühr kassieren. Sind seine "Einnahmen" und werden vom Honorar abgezogen bzw. damit verrechnet.

Für die Kassen eine einfach aber effektive Einnahmequelle, für den niedergelassenen viel Aufwand, viel Nerverei, viel Papierkrams....

LG Reblein
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Gast H
Gast





BeitragVerfasst am: 25.09.07, 21:35    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo Reblein67,
Zitat:
Für die Kassen eine einfach aber effektive Einnahmequelle, für den niedergelassenen viel Aufwand, viel Nerverei, viel Papierkrams....

vielleicht eine später Ausgleich für das Mehrwertsteuerinkasso, dass wir freien Wirtschaftler schon seit 1968 mühsam durchführen müssen Sehr glücklich.

Natürlich nur ein Witz, ich persönlich halte das Arzt-Inkasso der Patientengebühr ebenso für einen riesigen Unsinn.

Aber um nochmal auf das Ausgangsthema zurückzukommen. Wir wollen uns ja nicht um die Abrechnungsterminologie streiten, davon habe ich eh keine Ahnung. Die Frage ist doch einzig und allein, ob es seitens der Kasse eine Möglichkeit (und externe Dokumentierbarkeit) gibt, die erfolgte Behandlung mit der entrichteten oder nicht entrichteten Praxisgebühr abzugleichen. Soll heißen, ob ich zur Kasse marschieren kann und mir "irgendetwas" zeigen lassen kann, worauf sich die Gebührenforderung bezieht. Sonst könnte ja jeder kommen Winken.
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