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Kleine drei Buchstaben dazu: BGB (obwohl es aus dem link hervor geht).
Viele Grüße,
Stefan _________________ Ich glaube nicht (an einen persönlichen Gott), aber ich kenne eine persönliche Kraft, deren Wirkung kein Widerstand entgegengesetzt werden kann. Ich nenne sie Gott. (C.G.Jung)
Verfasst am: 30.11.07, 16:17 Titel: neben der schuldfähigkeit....
D_Geschäftsfähigkeit ist der parallele Begriff zur Schuldfähigkeit und betrifft das Feld der
selbst-ständigen Führung der eigenen Geschäfte.
A-Schuldfähigkeit bezieht sich auf Ihre Zurechnungsfähigkeit im Falle vo erheblichen,
oder schweren kriminellen Delikten.,z.B. Körperverletzung
Die von Ihnen benannte Diagnose enhebt Sie des zweiteren, allerdings sollten sie nicht mehr im weissen Kittel auf Mitmenschen losgelassen werden! _________________ hai-kuh:
das linke knie ist nicht die rechte schulter,
der kufuss ein helden-symptom,
lila oder ge-scheckt?
be aware!
Hallo Pasta,
nein, die Begriffe sind durchaus nicht "parallel". Die Schuldfähigkeit bezieht sich auf ein konkretes (bereits geschehenes) Delikt und wird ex post und nur bezogen auf dieses Delikt beurteilt. Das ist nur im Strafrecht relevant und die Kriterien sind durchaus andere, als für die Geschäftsunfähigkeit.
Diese setzt eine prognostische Beurteilung der Möglichkeiten des Betroffenen voraus, die rechtlichen Folgen seiner geschäftlichen Handlungen vorherzusehen und entsprechende Entscheidungen zu treffen.
Beide Dinge werden von gerichtlichen Sachverständigen geprüft...im ersten Fall vor einem Strafgericht, im zweiten Fall vor dem Amtsgericht in Zivilsachen (Vormundschaftsgericht). Die Frage der Geschäftsfähigkeit ist unabhängig von der Frage zu klären, ob jemand zum Beispiel für die Regelung seiner wirtschaftlichen Angelegenheiten eines Betreuers bedarf.
Auch wer einen Betreuer braucht, kann selber voll geschäftsfähig sein und neben seinem Betreuer voll wirksam handeln.
Die Geschäftsunfähigkeit muss im gerichtlichen Beschluss explizit festgestellt werden und kann auch separat überprüft werden.
Ich denke schon das diese Begriffe parallel zu begreifen sind,
da die Geschäftsfähigkeit wie Frau Loew richtig bemerkt hat, die selbständige Führung
der eigenen Geschäfte meint.
und die Schuldfähigkeit strafrechtlich relevante Delikte bezeichnet, die wiederum durch die
Diagnose, die zur Debatte steht, ausgeschlossen wird.
Wenn allerdings jem. mit der vorliegenden Diagnose im gesellschaftlichen Feld sozusagen
"freigesprochen" und weiterhin strafrechtlch erheblich schädigend tätig werden darf,
steht für mich der Handlungsspielraum des Diagnostizierenden und der betreuenden Ärzte
zur Disposition.
Die Geschäftfähigkeit sollte durch einen Gutachtern überpüft werden, wenn was geschehen ist?!
Der Bankrott des Nachbarn ist hier am Rhein anscheinend Grund genug, da dann nicht der Nachbar überprüft wird, sondern, die die für ihn zahlen soll!
Also wenn die Diagnose eine Scheindiagnose ist und die Geschäfte weiter so laufen sollen und können, müssen andere wirklich die § 104 bis § 108 des BGB buchstabieren.
Vielleicht geht das "Geschäft" ja ohne Verschiebung und Satanisten, die Ihr Merschweinchen anbeten, besser....Mhm, ich habe da einen konkreten Fall im Blickwinkel!
[url]-[/url] _________________ hai-kuh:
das linke knie ist nicht die rechte schulter,
der kufuss ein helden-symptom,
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