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Anmeldungsdatum: 15.09.2004 Beiträge: 4711 Wohnort: Bad Nauheim
Verfasst am: 27.05.08, 12:39 Titel: PM FDP Patientenverfügung: Erwiderung auf Kritik der Kirchen
Patientenverfügung: Erwiderung auf Kritik der Kirchen
Anlässlich des gemeinsamen Schreibens der Deutschen Bischofskonferenz und der Evangelischen Kirche Deutschlands an die Vorsitzenden der Fraktionen im Deutschen Bundestag zu der geplanten gesetzlichen Regelung der Patientenverfügung erklären die Abgeordneten Joachim Stünker (SPD), Michael Kauch (FDP), Dr. Luc Jochimsen (Die Linke) und Jerzy Montag (Bündnis 90/Die Grünen):
Die Kirchen treten in ihrem Schreiben für eine nicht näher definierte Reichweitenbe-grenzung ein und kritisieren bei dem von uns initiierten Gruppenantrag zur Regelung der Patientenverfügung (BT-Drs. 16/8442) die „Einseitigkeit, mit der das Selbstbe-stimmungsrecht zum Ankerpunkt der gesamten Argumentation“ gemacht wird. Zugleich betonen sie, ein überzeugender Regelungsvorschlag liege nicht vor, was den Entwurf von Wolfgang Bosbach u.a. wohl miteinschließt.
Aus dem verfassungsrechtlich geschützten Selbstbestimmungsrecht des Menschen folgt jedoch, dass weder Krankheit noch der ärztliche Heilauftrag ein eigenständiges Behandlungsrecht des Arztes begründen. Für die Rechtmäßigkeit eines ärztlichen Eingriffs ist vielmehr die Einwilligung des Patienten erforderlich. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs wie des Bundesverfassungsge-richts, dass die Wahrung der persönlichen Entscheidungsfreiheit des Patienten nicht durch das begrenzt werden darf, was aus ärztlicher Sicht unter Umständen erforder-lich oder sinnvoll wäre. Dieses Selbstbestimmungsrecht würde entwertet, wenn Fest-legungen für zukünftige Konfliktlagen nicht oder weniger verbindlich behandelt wür-den. Unser Gesetzentwurf differenziert daher aus guten Gründen nicht nach Art und Stadium der Erkrankung. Wir wollen dem Patienten für jede Krankheitsphase die Entscheidung über Einleitung und Abbruch medizinischer Maßnahmen überlassen.
Es gibt Überlegungen, die Nichtaufnahme bzw. den Abbruch einer lebenserhalten-den Maßnahme immer von der Genehmigung des Vormundschaftsgerichts abhän-gig zu machen, also auch dann, wenn Betreuer und Arzt darin übereinstimmen, was dem Willen des Patienten entspricht. Die Vormundschaftsgerichte würden durch eine solche Regelung mit zig-tausenden Verfahren zusätzlich belastet – und dies völlig unnötig. Eine solche Regelung würde außerdem hinter geltendes Recht zurückfallen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ist das Vormundschaftsgericht nur im Konfliktfall einzuschalten. Für den Patienten würde dies bedeuten: Die Um-setzung seines Willens wird erheblich verzögert. In Ruhe sterben zu können, bedürfte einer zuvor erteilten „staatlichen Genehmigung“.
Die Kirchen fordern die Stärkung des Vorsorgebevollmächtigten. Was damit gemeint ist, bleibt diffus. Durch die Genehmigungspflicht des Vormundschaftsgerichts wird die heutige Stellung des Bevollmächtigten im Gegenteil geschwächt.
Die Kirchen machen in ihrem Schreiben geltend, Ausdruck recht verstandener Selbstbestimmung und gebotener Fürsorge sei, Wünsche und Entscheidungen einer Patientenverfügung nicht einfach als das letzte Wort eines Patienten zu nehmen. Möglicherweise sei die Festlegung in Unkenntnis der Möglichkeiten medizinischer Behandlung oder einer späteren medizinischen Entwicklung abgegeben worden. Nach unserem Entwurf hat der Betreuer daher zu prüfen, ob die in der Patientenver-fügung getroffenen Festlegungen auf die aktuelle Lebens- und Behandlungssituation des nicht mehr entscheidungsfähigen Patienten zutreffen. Das schließt auch die Prü-fung ein, ob sein aktuelles Verhalten Anhaltspunkte dafür bietet, dass er den schrift-lich geäußerten Willen nicht mehr gelten lassen will. Damit wird der Patient davor geschützt, an eine Patientenverfügung gebunden zu sein, die er so nicht mehr gelten lassen will; denn nach unserem Gesetzentwurf kann jede Patientenverfügung jeder-zeit und formfrei widerrufen werden.
Wir werden unseren Gesetzentwurf daher unverändert in die erste Lesung am 19. Juni 2008 in den Deutschen Bundestag einbringen.
Bundestagsbüro Michael Kauch
Platz der Republik 1
11011 Berlin
Verfasst am: 03.06.08, 23:01 Titel: Es gibt Konflikte, die sind unauflöslich.
Erinnere an die Diskussionen über den § 218 StGB in vorigen Jahrhundert.
Herr Stünker hat Recht. Man wird das ohne die Kirchen entscheiden
aber bittschön anerkennen müssen:
die wirklich wahrhaftig unabdingbaren Lebensschützer, das sind die Kirchen.
Denn einzig die können nicht anders.
PR _________________ Von Fremdinteressen freie an Patienteninteresse orientierte eigene Meinung.
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