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Haben Sie schon Ihren "Medizinprodukte-Pass"?

 
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Pimboli
Interessierter


Anmeldungsdatum: 25.06.2006
Beiträge: 16

BeitragVerfasst am: 18.05.07, 11:53    Titel: Haben Sie schon Ihren "Medizinprodukte-Pass"? Antworten mit Zitat

Haben Sie schon Ihren Medizinprodukte-Pass ?

Die Medizinprodukte-Betreiberverordnung (MPBetreibV) mahnt in §2(2): "Medizinprodukte dürfen nur von Personen errichtet, betrieben, angewendet und in Stand gehalten werden, die dafür die erforderliche Ausbildung oder Kenntnis und Erfahrung besitzen." Zusätzlich fordert sie in §5, dass bestimmte in der MPBetreibV aufgeführte Medizinprodukte (siehe Anlage 1 der MPBetreibV) nur durch Anwender benutzt werden dürfen, die durch eine vom Betreiber beauftragte Person in die sachgerechte Handhabung der entsprechenden Medizinprodukte eingewiesen wurden.

Eine Vielzahl dieser einweisungspflichtigen Medizinprodukte wird im Rahmen der täglichen Arbeit eingesetzt. Eine Prüfung des Gerätebestandes auf einweisungspflichtige Medizinprodukte am persönlichen Arbeitsplatz muss allen medizinisch Tätigen dringend empfohlen werden, um künftigen rechtlichen Auseinandersetzungen vorzubeugen. Hier sollten fehlende Geräteeinweisungen umgehend dem Arbeitgeber mitgeteilt werden, um die fehlenden Schulungen zeitnah nachholen zu können.

Die erfolgte Einweisung des Anwenders ist nach §7 MPBetreibV im Medizinproduktebuch des entsprechenden Medizinproduktes zu dokumentieren. Der Anwender erhält hierbei in der Regel keinen Nachweis über die erfolgte Einweisung, steht aber als Anwender ebenfalls in der Pflicht nachweisen zu können, das er in die sachgerechte Handhabung eines angewendeten Medizinproduktes ordnungsgemäß eingewiesen wurde. Dieses könnte z.B. im Rahmen eines haftungsrechtlichen Konfliktes Bedeutung erlangen.

Da die MPBetreibV in §5 unbürokratisch gestattet, das eine Einweisung in ein Medizinprodukt entfallen kann, sofern diese schon für ein baugleiches Medizinprodukt erfolgt ist, wird die Einweisung in der Praxis „stellvertretend“ in einem einzigen Medizinproduktebuch des entsprechenden Gerätetyps dokumentiert. Hierbei sollte sich der Anwender jedoch gut merken, in welchem der zahllosen Medizinproduktebücher von baugleichen Medizinprodukten (z.B. bei baugleichen Perfusoren, Infusomaten, Defibrillatoren, etc.) seine höchstpersönliche Einweisung dokumentiert ist, um im Bedarfsfall den entsprechenden Nachweis führen zu können. Angesichts der Vielzahl von Medizinproduktebüchern einer Klinik und der Vielzahl von einweisungspflichtigen Medizinprodukten sicherlich keine leichte Aufgabe. Hinzu kommt, das nach Aussonderung eines Medizinproduktes (z.B. bei Totalschaden des Gerätes) das zugehörige Medizinproduktebuch schon nach fünf Jahren vernichtet werden kann. Sollte die eigene Einweisung gerade in diesem Buch dokumentiert sein, gibt es für den Anwender keinerlei Nachweis mehr, jemals in das entsprechende Medizinprodukt eingewiesen worden zu sein. Der gleiche Fall tritt ein, falls das entsprechende Medizinproduktebuch einmal verloren gehen sollte.

Im Falle eines Abteilungs- oder sogar Arbeitgeberwechsel kommt für den Anwender die Problematik hinzu, dem neuen Arbeitgeber ebenfalls nachweisen zu müssen, in welche Medizinprodukte des neuen Arbeitsplatzes er bereits eingewiesen ist. In der Regel unterscheiden sich die angewendeten Medizinprodukte in den einzelnen medizinischen Berufssparten im Arbeitsalltag nicht und der Anwender wird eine Vielzahl von Medizinprodukten bereits aus seiner bisherigen Berufspraxis kennen und darin eingewiesen worden sein. Dieses muss jedoch der neue Arbeitgeber prüfen, um sich und dem neuen Arbeitnehmer die erneute und zeitintensive Einweisung in eine Vielzahl einweisungspflichtiger Medizinprodukte zu ersparen.

Die beste Schulung und Einweisung ist somit wieder mal nichts wert, wenn man diese nicht persönlich nachweisen kann. Insofern ist der Anwender gut beraten, sich seine Einweisungen in Medizinprodukte, zusätzlich zu der rechtlich unumgänglichen Dokumentation im Medizinproduktebuch, persönlich bescheinigen zu lassen. Hiervon profitieren sowohl der „Anwender“ als auch der „Betreiber“ der entsprechenden Medizinprodukte, da es sich bei der Anwendereinweisung sowohl um eine „Bringschuld“ des Arbeitgebers, als auch um eine „Holschuld“ des Arbeitnehmers handelt, um Schädigungen von Patienten durch unsachgemäß angewendete Medizinprodukte zu verhindern. Neben den aufgezeigten haftungsrechtlichen Aspekten sind Medizinprodukte-Einweisungen im Rahmen eines Arbeitgeber- oder auch Abteilungswechsels immer auch mit einem hohen Arbeits- und Zeitaufwand für alle Beteiligten verbunden. Insofern profitiert der neue Arbeitgeber von einem Bewerber mit bereits erfolgten und glaubhaft dokumentierten Einweisungen in baugleiche einweisungspflichtige Medizinprodukte. Hierdurch sparen beide Seiten wertvolle Einarbeitungszeit und der potenzielle neue Mitarbeiter kann früher selbständig eingesetzt werden. Aus diesen Gründen wurde daher jetzt ein preiswerter „Medizinprodukte-Pass“ für alle Anwender entwickelt. Dieser ermöglicht die erhaltenen Einweisungen und Schulungen persönlich zu dokumentieren und zu archivieren und arbeitgeber- und abteilungsübergreifend nachweisen zu können. Im Rahmen von zukünftigen Bewerbungen ermöglicht der „Medizinprodukte-Pass“ zudem aufgrund seines „kopierfreundlich-aufklappbaren“ DIN-A5-Formates die Möglichkeit die Bewerbungsunterlagen schnell vervollständigen zu können und entsprechende Nachweise der persönlichen Qualifikation zu führen. Neben zahlreichen Nachweisformularen und einer aktuellen Version der Medizinprodukte-Betreiberverordnung enthält der „Medizinprodukte-Pass“ praktische Beispiellisten für einweisungspflichtige Medizinprodukte.

Im Buchhandel erhältlich unter:
ISBN-13: 978-3-89556-044-6; 40 Seiten, broschiert; 5,95 Euro (D);
Bibliomed Verlagsgesellschaft Melsungen
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