Unsere Website verwendet Cookies, um Ihnen eine bestmögliche Funktionaliät zu gewährleisten. Auch unserer Werbepartner Google verwendet Cookies. Wenn Sie auf der Seite weitersurfen, stimmen Sie der Cookie-Nutzung zu. Ich stimme zu.
Verfasst am: 20.05.08, 14:37 Titel: Einsicht in Patientenakte auch bei Begutachtung?
Ich habe eine Frage zur Herausgabe von Patientenunterlagen durch den Arzt:
Dass der Arzt (mit gewissen Einschränkungen) den Patienten in seine Akte schauen lassen muss, ist klar. Wie ist das aber , wenn der Arzt den Pat. nicht behandelt, sondern lediglich im Auftrag des Arbeitgebers seine Eignung für einen bestimmten Arbeitsplatz beurteilt hat, ohne den Pat. je gesehen zu haben- muss er dann ebenfalls die Akte -die in diesem Fall lediglich aus dem ausführlichen Gutachten des offiziellen Betriebsarztes besteht- zur Einsicht vorlegen bzw. kopieren?
Grundlage für die betriebsärztliche Untersuchung bildet das Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG) und die dazugehörigen Unfallverhütungsvorschriften der zuständigen Berufsgenossenschaft (z.B. BGV A4 Arbeitsmedizinische Vorsorge) einschließlich der dazugehörigen Durchführungsanweisungen zur UVV. Gemäß § 3 Abs 2 ASiG gehört es auch zu den Aufgaben der Betriebsärzte, Arbeitnehmern das Ergebnis betriebsärztlicher Untersuchungen mitzuteilen:
(2) Die Betriebsärzte haben auf Wunsch des Arbeitnehmers diesem das Ergebnis arbeitsmedizinischer Untersuchungen mitzuteilen; § 8 Abs. 1 Satz 3 bleibt unberührt.
Weitere Hinweise zur ärztlichen Schweigepflicht finden Sie in dem Onlineartikel Übergabe betriebsärztlicher Unterlagen an einen Nachfolger des Schleswig-Holsteinisches Ärzteblatt, Ausgabe 2/2003, unter: http://www.aeksh.de/shae/2003/200302/h032035a.html
Ihre arbeitsmedizinischen Daten sind daher bei fehlender gesetzlichen Grundlage ohne Ihre Einwilligung nicht weiter zu geben und Sie besitzen auch zu den an andere Ärzte weiter gegebenen Daten ein Auskunftsrecht.
Herzliche Grüße _________________ Jan Alkemade
DMF-Moderator
Anmeldungsdatum: 15.09.2004 Beiträge: 4711 Wohnort: Bad Nauheim
Verfasst am: 20.05.08, 18:20 Titel:
Besteht zwischem dem Recht auf Ergebnismitteilung und einem Einsichtsrecht in die gesamte Akte nicht ein Unterschied? Ich vermute mal das Ergebnis kennt der Fragesteller ja. Nur die detaillierte Begründung nicht. _________________ Herzlichen Gruss
Ihr Achim Jäckel
www.medizin-forum.de
ich vermute, dass die betriebsärztliche Beurteilung im Auftrag des Arbeitgebers nicht zu den Dingen gehört, auf die Sie ein Anrecht haben. .
Die betriebsärztliche Beurteilung wurde im Zuge einer vom AN angefochtenen Versetzung mit dessen Einverständnis vorgenommen. Dem AG gefiel jedoch das (für den AN günstige) Ergebnis nicht. Daraufhin wurde ein anderer Medizinmann mit der "Zusammenfassung" (=Umformulierung) beauftragt, die dann natürlich im Sinne des zahlenden Auftraggebers ausfiel. Der Zweitgutachter hat weder den Mitarbeiter noch den Arbeitsplatz je gesehen und sich nach eigener Auskunft lediglich auf die beriebsärztliche Stellungnahme gestützt. Die ist jetzt aber leider verschwunden........ In Wahrheit will er sie nicht herausgeben und stützt sich dabei auf das Argument, er habe schließlich den AN nicht behandelt, also greife hier kein Patientenrecht.
Laut § 10 Abs. 2 ärztlicher Berufsordnung (hier stellvertretend die Hessische Berufsordnung) hat der Patient grundsätzlich ein Auskunftsrecht in die ihn betreffenden Unterlagen:
(2) Der Arzt hat dem Patienten auf dessen Verlangen grundsätzlich in die ihn betreffenden Krankenunterlagen Einsicht zu gewähren; ausgenommen sind diejenigen Teile, welche subjektive Eindrücke und Wahrnehmungen des Arztes enthalten oder1) welche die Schweigepflicht gegenüber Dritten berühren. Auf Verlangen sind dem Patienten Kopien der Unterlagen gegen Erstattung der Kosten herauszugeben.
Fußnote:
1) Die kursiv gedruckte Passage wurde von der Rechtsaufsichtsbehörde nicht genehmigt, da der Hessische Datenschutzbeauftragte gegen diese Formulierung Bedenken erhoben hat, die von der Rechtsaufsichtsbehörde geteilt werden.
Ein grundlegendes Urteil des Bundesverfassungsgerichtes hat hierzu einem im Maßregelvollzug Untergebrachten gegen die Verweigerung der Einsicht in seine Krankenunterlagen ein Einsichtsrecht in seine Unterlagen eingeräumt und in seiner Urteilsbegründung zumindest die Frage der Höhergewichtung des Persönlichkeitsrechtes aufgeworfen: "Ob diese Rechtsprechung, nicht zuletzt angesichts neuerer Entwicklungen und zwischenzeitlich veränderter Anschauungen, aus verfassungsrechtlicher Sicht der Weiterentwicklung in dem Sinne bedarf, dass die Persönlichkeitsrechte des Patienten höher gewichtet werden (vgl. Hinne, NJW 2005, S. 2270 ff.), kann offenbleiben ..."
@Jan Alkemade "Laut § 10 Abs. 2 ärztlicher Berufsordnung (hier stellvertretend die Hessische Berufsordnung) hat der Patient grundsätzlich ein Auskunftsrecht in die ihn betreffenden Unterlagen:
(2) Der Arzt hat dem Patienten auf dessen Verlangen grundsätzlich in die ihn betreffenden Krankenunterlagen Einsicht zu gewähren; ausgenommen sind diejenigen Teile, [i]welche subjektive Eindrücke und Wahrnehmungen des Arztes enthalten oder1) welche die Schweigepflicht gegenüber Dritten berühren. Auf Verlangen sind dem Patienten Kopien der Unterlagen gegen Erstattung der Kosten herauszugeben."[/i]
Im Grunde geht es ja genau um die Definition des Begriffes "Patient" -ist nur der Patient, (="Erleidender"), der von einem Arzt behandelt wird, oder reicht es schon ,wenn sich ein Mediziner nur mit ihm "beschäftigt" hat, z.B. als Gutachter oder Betriebsarzt. Im vorliegenden Fall hat ja auch der untersuchte und beurteilte Mitarbeiter kein Vertragsverhältnis mit dem Arzt....
meines Erachtens geht es nicht um den Begriff des Patienten. Es sind Ihre medizinischen Daten, die, soweit ich es verstanden habe, ohne Ihr Einverständnis (und dieses auch nicht anzunehmen ist) an einen anderen Arzt weitergegeben wurden.
Wenn Sie das Urteil des Bundesverfassungsgerichtes und die Kommentare verfolgt haben, liegt eigentlich der Schluss nahe, dass Sie auf Ihre Daten auch ein Einsichtsrecht besitzen, auch unabhängig von den Vorgaben der ärztlichen Berufsordnung.
Herzliche Grüße _________________ Jan Alkemade
DMF-Moderator
Sie können keine Beiträge in dieses Forum schreiben. Sie können auf Beiträge in diesem Forum nicht antworten. Sie können Ihre Beiträge in diesem Forum nicht bearbeiten. Sie können Ihre Beiträge in diesem Forum nicht löschen. Sie können an Umfragen in diesem Forum nicht mitmachen.