Navigationspfad: Home
medizin-forum.de :: Thema anzeigen - Einsicht in Patientenakte auch bei Begutachtung?
Deutsches Medizin Forum
Foren-Archiv von www.medizin-forum.de
Achtung: Keine Schreibmöglichkeiten! Zu den aktiven Foren wählen Sie oben im Menü "Foren aus!
 
 SuchenSuchen 

Einsicht in Patientenakte auch bei Begutachtung?

 
Neuen Beitrag schreiben   Auf Beitrag antworten    medizin-forum.de Foren-Übersicht -> Speakers Corner, Ecke für Unsachlichkeiten
Vorheriges Thema anzeigen :: Nächstes Thema anzeigen  
Autor Nachricht
griesos
noch neu hier


Anmeldungsdatum: 20.05.2008
Beiträge: 3

BeitragVerfasst am: 20.05.08, 14:37    Titel: Einsicht in Patientenakte auch bei Begutachtung? Antworten mit Zitat

Ich habe eine Frage zur Herausgabe von Patientenunterlagen durch den Arzt:

Dass der Arzt (mit gewissen Einschränkungen) den Patienten in seine Akte schauen lassen muss, ist klar. Wie ist das aber , wenn der Arzt den Pat. nicht behandelt, sondern lediglich im Auftrag des Arbeitgebers seine Eignung für einen bestimmten Arbeitsplatz beurteilt hat, ohne den Pat. je gesehen zu haben- muss er dann ebenfalls die Akte -die in diesem Fall lediglich aus dem ausführlichen Gutachten des offiziellen Betriebsarztes besteht- zur Einsicht vorlegen bzw. kopieren?

Hat jemand Erfahrung mit diesem Problem?
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden
jaeckel
Administrator


Anmeldungsdatum: 15.09.2004
Beiträge: 4711
Wohnort: Bad Nauheim

BeitragVerfasst am: 20.05.08, 15:46    Titel: Antworten mit Zitat

Lieber griesos,

ich vermute, dass die betriebsärztliche Beurteilung im Auftrag des Arbeitgebers nicht zu den Dingen gehört, auf die Sie ein Anrecht haben.

Genauer erfahren Sie das ggf. im Schwesterforum für Arbeitsrecht.
_________________
Herzlichen Gruss
Ihr Achim Jäckel
www.medizin-forum.de
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden
Jan Alkemade
DMF-Moderator


Anmeldungsdatum: 18.02.2006
Beiträge: 577
Wohnort: Ober-Mörlen

BeitragVerfasst am: 20.05.08, 18:06    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo griesos,

Grundlage für die betriebsärztliche Untersuchung bildet das Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG) und die dazugehörigen Unfallverhütungsvorschriften der zuständigen Berufsgenossenschaft (z.B. BGV A4 Arbeitsmedizinische Vorsorge) einschließlich der dazugehörigen Durchführungsanweisungen zur UVV. Gemäß § 3 Abs 2 ASiG gehört es auch zu den Aufgaben der Betriebsärzte, Arbeitnehmern das Ergebnis betriebsärztlicher Untersuchungen mitzuteilen:

(2) Die Betriebsärzte haben auf Wunsch des Arbeitnehmers diesem das Ergebnis arbeitsmedizinischer Untersuchungen mitzuteilen; § 8 Abs. 1 Satz 3 bleibt unberührt.

Weitere Hinweise zur ärztlichen Schweigepflicht finden Sie in dem Onlineartikel Übergabe betriebsärztlicher Unterlagen an einen Nachfolger des Schleswig-Holsteinisches Ärzteblatt, Ausgabe 2/2003, unter: http://www.aeksh.de/shae/2003/200302/h032035a.html

Ihre arbeitsmedizinischen Daten sind daher bei fehlender gesetzlichen Grundlage ohne Ihre Einwilligung nicht weiter zu geben und Sie besitzen auch zu den an andere Ärzte weiter gegebenen Daten ein Auskunftsrecht.

Herzliche Grüße
_________________
Jan Alkemade
DMF-Moderator
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden E-Mail senden Website dieses Benutzers besuchen
jaeckel
Administrator


Anmeldungsdatum: 15.09.2004
Beiträge: 4711
Wohnort: Bad Nauheim

BeitragVerfasst am: 20.05.08, 18:20    Titel: Antworten mit Zitat

Besteht zwischem dem Recht auf Ergebnismitteilung und einem Einsichtsrecht in die gesamte Akte nicht ein Unterschied? Ich vermute mal das Ergebnis kennt der Fragesteller ja. Nur die detaillierte Begründung nicht.
_________________
Herzlichen Gruss
Ihr Achim Jäckel
www.medizin-forum.de
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden
griesos
noch neu hier


Anmeldungsdatum: 20.05.2008
Beiträge: 3

BeitragVerfasst am: 20.05.08, 21:26    Titel: Antworten mit Zitat

jaeckel hat folgendes geschrieben::

ich vermute, dass die betriebsärztliche Beurteilung im Auftrag des Arbeitgebers nicht zu den Dingen gehört, auf die Sie ein Anrecht haben. .


Die betriebsärztliche Beurteilung wurde im Zuge einer vom AN angefochtenen Versetzung mit dessen Einverständnis vorgenommen. Dem AG gefiel jedoch das (für den AN günstige) Ergebnis nicht. Daraufhin wurde ein anderer Medizinmann mit der "Zusammenfassung" (=Umformulierung) beauftragt, die dann natürlich im Sinne des zahlenden Auftraggebers ausfiel. Der Zweitgutachter hat weder den Mitarbeiter noch den Arbeitsplatz je gesehen und sich nach eigener Auskunft lediglich auf die beriebsärztliche Stellungnahme gestützt. Die ist jetzt aber leider verschwunden........ In Wahrheit will er sie nicht herausgeben und stützt sich dabei auf das Argument, er habe schließlich den AN nicht behandelt, also greife hier kein Patientenrecht.

Gruß, griesos
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden
Jan Alkemade
DMF-Moderator


Anmeldungsdatum: 18.02.2006
Beiträge: 577
Wohnort: Ober-Mörlen

BeitragVerfasst am: 20.05.08, 21:47    Titel: Antworten mit Zitat

Laut § 10 Abs. 2 ärztlicher Berufsordnung (hier stellvertretend die Hessische Berufsordnung) hat der Patient grundsätzlich ein Auskunftsrecht in die ihn betreffenden Unterlagen:

(2) Der Arzt hat dem Patienten auf dessen Verlangen grundsätzlich in die ihn betreffenden Krankenunterlagen Einsicht zu gewähren; ausgenommen sind diejenigen Teile, welche subjektive Eindrücke und Wahrnehmungen des Arztes enthalten oder1) welche die Schweigepflicht gegenüber Dritten berühren. Auf Verlangen sind dem Patienten Kopien der Unterlagen gegen Erstattung der Kosten herauszugeben.

Fußnote:
1) Die kursiv gedruckte Passage wurde von der Rechtsaufsichtsbehörde nicht genehmigt, da der Hessische Datenschutzbeauftragte gegen diese Formulierung Bedenken erhoben hat, die von der Rechtsaufsichtsbehörde geteilt werden.


Ein grundlegendes Urteil des Bundesverfassungsgerichtes hat hierzu einem im Maßregelvollzug Untergebrachten gegen die Verweigerung der Einsicht in seine Krankenunterlagen ein Einsichtsrecht in seine Unterlagen eingeräumt und in seiner Urteilsbegründung zumindest die Frage der Höhergewichtung des Persönlichkeitsrechtes aufgeworfen: "Ob diese Rechtsprechung, nicht zuletzt angesichts neuerer Entwicklungen und zwischenzeitlich veränderter Anschauungen, aus verfassungsrechtlicher Sicht der Weiterentwicklung in dem Sinne bedarf, dass die Persönlichkeitsrechte des Patienten höher gewichtet werden (vgl. Hinne, NJW 2005, S. 2270 ff.), kann offenbleiben ..."

Bundesverfassungsgericht - Pressemitteilung zum Beschluss vom 9.01.2006 – 2 BvR 443/02: http://www.bundesverfassungsgericht.de/pressemitteilungen/bvg06-003.html

Urteil AZ.: 2 BvR 443/02: http://www.bundesverfassungsgericht.de/entscheidungen/rk20060109_2bvr044302.html

Artikel Recht des Patienten auf Einsicht in seine Krankenunterlagen, Deutsche Krankenhausgesellschaft e.V.:
http://www.dkgev.de/dkg.php/cat/74/aid/3674/start/230/title/Recht_des_Patienten_auf_Einsicht_in_seine_Krankenunterlagen%3B_Beschluss_des_Bundesverfassungsgerichts_vom_9._Januar_2006_-_2_BvR_443_02
_________________
Jan Alkemade
DMF-Moderator
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden E-Mail senden Website dieses Benutzers besuchen
jaeckel
Administrator


Anmeldungsdatum: 15.09.2004
Beiträge: 4711
Wohnort: Bad Nauheim

BeitragVerfasst am: 21.05.08, 10:46    Titel: Antworten mit Zitat

Lieber Herr Alkemade,

danke für die wichtige Info.
_________________
Herzlichen Gruss
Ihr Achim Jäckel
www.medizin-forum.de
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden
griesos
noch neu hier


Anmeldungsdatum: 20.05.2008
Beiträge: 3

BeitragVerfasst am: 23.05.08, 15:18    Titel: Antworten mit Zitat

@Jan Alkemade "Laut § 10 Abs. 2 ärztlicher Berufsordnung (hier stellvertretend die Hessische Berufsordnung) hat der Patient grundsätzlich ein Auskunftsrecht in die ihn betreffenden Unterlagen:

(2) Der Arzt hat dem Patienten auf dessen Verlangen grundsätzlich in die ihn betreffenden Krankenunterlagen Einsicht zu gewähren; ausgenommen sind diejenigen Teile, [i]welche subjektive Eindrücke und Wahrnehmungen des Arztes enthalten oder1)
welche die Schweigepflicht gegenüber Dritten berühren. Auf Verlangen sind dem Patienten Kopien der Unterlagen gegen Erstattung der Kosten herauszugeben."[/i]


Im Grunde geht es ja genau um die Definition des Begriffes "Patient" -ist nur der Patient, (="Erleidender"), der von einem Arzt behandelt wird, oder reicht es schon ,wenn sich ein Mediziner nur mit ihm "beschäftigt" hat, z.B. als Gutachter oder Betriebsarzt. Im vorliegenden Fall hat ja auch der untersuchte und beurteilte Mitarbeiter kein Vertragsverhältnis mit dem Arzt....

Gruß, griesos
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden
Jan Alkemade
DMF-Moderator


Anmeldungsdatum: 18.02.2006
Beiträge: 577
Wohnort: Ober-Mörlen

BeitragVerfasst am: 23.05.08, 15:36    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo griesos,

meines Erachtens geht es nicht um den Begriff des Patienten. Es sind Ihre medizinischen Daten, die, soweit ich es verstanden habe, ohne Ihr Einverständnis (und dieses auch nicht anzunehmen ist) an einen anderen Arzt weitergegeben wurden.

Wenn Sie das Urteil des Bundesverfassungsgerichtes und die Kommentare verfolgt haben, liegt eigentlich der Schluss nahe, dass Sie auf Ihre Daten auch ein Einsichtsrecht besitzen, auch unabhängig von den Vorgaben der ärztlichen Berufsordnung.

Herzliche Grüße
_________________
Jan Alkemade
DMF-Moderator
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden E-Mail senden Website dieses Benutzers besuchen
Beiträge vom vorherigen Thema anzeigen:   
Neuen Beitrag schreiben   Auf Beitrag antworten    medizin-forum.de Foren-Übersicht -> Speakers Corner, Ecke für Unsachlichkeiten Alle Zeiten sind GMT + 1 Stunde
Seite 1 von 1

 
Gehen Sie zu:  
Sie können keine Beiträge in dieses Forum schreiben.
Sie können auf Beiträge in diesem Forum nicht antworten.
Sie können Ihre Beiträge in diesem Forum nicht bearbeiten.
Sie können Ihre Beiträge in diesem Forum nicht löschen.
Sie können an Umfragen in diesem Forum nicht mitmachen.


Powered by phpBB © 2001, 2005 phpBB Group
© Deutsches Medizin Forum 1995-2019. Ein Dienst der Medizin Forum AG, Hochwaldstraße 18 , D-61231 Bad Nauheim ,HRB 2159, Amtsgericht Friedberg/Hessen, Tel. 03212 1129675, Fax. 03212 1129675, Mail jaeckel@medizin-forum.de.