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cilvira
noch neu hier


Anmeldungsdatum: 03.07.2008
Beiträge: 2
Wohnort: Schweiz

BeitragVerfasst am: 03.07.08, 19:57    Titel: Frage Antworten mit Zitat

Hallo Miteinander!
Ab welchem BMI sind die Kriterien erfüllt, eine Person per FFE einzuweisen und sondieren zu lassen. Denn ich wurde schon öfters damit gedroht Habe BMI 15 noch gerade , habe irgendwie das Gefühl es sei einen Bluff, vorallem von Ihnen nie durchsetzbar und trotzdem war es vor einem halben Jahr so weit. Ich war öfters Bewusstlos, und musste gehen... Also ab wann ist es erlaubt? Wünsche nur seriöse Antworten. Warum haben sie mir die Sonde angenäht? Ist das wirklich wegen dem hinausziehen oder hat das eher mit dem verrutschen zu tun? Herzlichen Dank
und eine schöne restliche Woche
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BarthoB.
noch neu hier


Anmeldungsdatum: 01.11.2007
Beiträge: 4

BeitragVerfasst am: 10.07.08, 03:32    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo cilvira
Zunächst muss mal eine Erklärung einiger Begriffe her. Der FFE (also der fürsorgliche Freiheitsentzug) bei Euch in der Schweiz ist ja eng mit der "fürsorglichen Zurückhaltung" bei uns in der BRD verwandt. Die Anwendung und Grundlage der "fürsorglichen Zurückhaltung" ist in den Bundesländern der BRD sehr verschieden, ebenso die anwendbaren Zwangsmaßnahmen. In der Schweiz regelt das meines Wissens Artikel 397 des Zivilgesetzbuches. Dort steht: "Eine mündige oder entmündigte Person darf wegen Geisteskrankheit, Geistesschwäche, Trunksucht, anderen Suchterkrankungen oder schwerer Verwahrlosung in einer geeigneten Anstalt untergebracht oder zurückbehalten werden, wenn ihr die nötige persönliche Fürsorge nicht anders erwiesen werden kann." Andere Gründe gleicher Bedeutung sind zugelassen, wenn es zum Wohl der Person ist. Nun muss man sagen, dass ein BMI von knapp 15 (mit Bewußtlosigkeit) nicht nur einen annähernd lebensbedrohlichen Gesundheitszustand darstellt, sondern auch eine Form des selbstverletzenden (evtl. sogar suizidalen) Verhaltens darstellen kann und häufig so interpretiert wird. Beide Tatsachen, der lebensbedrohliche Gesundheitszustand sowie das selbstverletzende Verhalten würden hier in der BRD eine entsprechende fürsorgliche Zurückhaltung mit entsprechenden Zwangsmaßnahmen (es würde höchstwahrscheinlich anschließend eine Unterbringung nach UBG beantragt werden, in der Schweiz entscheidet hierüber ja die vormundschaftliche Behörde) rechtfertigen. Im Grunde ist die Entscheidung, eine Person zwangs zu ernähren, eine sehr seltene. Diese Entscheidung wurde nicht von "irgendwem mal eben so" getroffen. Dass die Ernährungssonde mit evtl. mit einer kleinen Naht fixiert wurde hat weniger damit zu tun, dass die Sonde nicht gezogen werden kann, als viel mehr damit, dass (z.B. durch heftige Bewegungen etc.) es zu einer Dislokation der Sonde kommen kann und die Gefahr einer Aspiration von Sondenkost besteht.
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