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Herausgabe von ärztl. Befunden an Patienten

 
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egon24
noch neu hier


Anmeldungsdatum: 16.07.2007
Beiträge: 2

BeitragVerfasst am: 01.09.08, 15:32    Titel: Herausgabe von ärztl. Befunden an Patienten Antworten mit Zitat

Hallo an Alle!

Dass Ärzte verpflichtet sind, Patienten deren med. Befunde / Berichte und Aufzeichnungen in Kopie bzw. als Duplikat herauszugeben, ist allgemein bekannt. Wodurch aber? Nach welchem § welchen Gesetzes bzw. welcher gesetzesähnlichen Verordnung o. dgl.? Mit anderen Worten: Worauf kann man sich berufen, wenn der Arzt sich quer stellt und auf stur macht? Weiß jemand Bescheid? Ich hab's schon vergessen und irgendwo verlegt, weil ich es noch nie brauchte. Kann mir jemand helfen? Es eilt!

Danke & Gruß,
Egon
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AnnettLoewe
DMF-Moderator


Anmeldungsdatum: 16.09.2004
Beiträge: 871

BeitragVerfasst am: 01.09.08, 16:20    Titel: Antworten mit Zitat

Das ist der § 810 BGB.

Gern geschehen. Winken
Er gilt allerdings nicht für persönliche Bewertungen/Bemerkungen in Bezug auf den Patienten, sondern tatsächlich nur für (objektive) Befunde und Berichte.
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egon24
noch neu hier


Anmeldungsdatum: 16.07.2007
Beiträge: 2

BeitragVerfasst am: 02.09.08, 10:55    Titel: Herausgabe von ärztl. Befunden an Patienten Antworten mit Zitat

"Er gilt allerdings nicht für persönliche Bewertungen..."
____________________________________________


Besten Dank, liebe Annett, für Ihre prompte AW. Es geht mit konkret um das Skelettszintigramm (wg. Metastasen). Der PC druckt es auf ein Spezialpapier aus, der Arzt schaut sich das Bild an und diktiert seine Eindrücke = seinen Bericht für den überweisenden Arzt in ein Diktiergerät. Dieser Bericht ist nichts anderes als eine schriftliche Zusammenstellung der persönlichen Eindrücke des Atztes, also ein persönliches Urteil = eine persönliche Auswertung, die von den Berufserfahrungen des Arztes abhängt, d. h. eine "persönliche Bewertung", denn der Gamma-Strahler selbst kann nur Bilder liefern, aber keine Beurteilung der Situation.

Ist ein solcher Bericht (genauso wie im Falle aller bildgebenden Untersuchungsverfahren wie Rö. etc.) auch als eine "persönliche Bewertung" im Sinne Ihrer Antwort anzusehen, der somit nicht herausgegeben werden kann?

Und wie ist es mit dem Szintigramm (den Bildern) selbst? Ich brauche den PC-Ausdruck als Duplikat, um es mit demselben aus dem Vorjahr zu vergleichen, und auch für meinen Orthopäden, der zwar die Szinti-Überweisung nicht ausstellte, die Bilder ihn aber wg. meiner fortgeschrittenen Arthrose in allen Gelenken ebenfalls interessieren. Habe ich Recht auf die Herausgabe dieses PC-Audrucks durch den Nuklearmediziner? Dieser meinte, ich könne mir beim Urologen eine Kopie davon machen lassen, doch

1) vom Knochenszintigramm kann man generell keine brauchbaren Kopien fertigen,

2) ich bin gerade dabei, den Urologen wg. Meinungsdifferenzen in Sachen Rezidiv und weiteres Vorgehen zu wechseln und beabsichtige nicht mehr, den überweisenden Urologen, bei dem der Szinti-Bericht samt Bildern nun landen wird, nochmals zu besuchen.

Was nun? Habe ich Anspruch auf die Herausgabe des Szinti-Berichts und vor allem des PC-Ausdrucks mit den Bildern durch den Nuklearmediziner?

Besten dank im voraus für Ihre sehr geschätzte Meinung,

mit freundlichen Grüßen,
Egon


P.S: Warum sind die Zeilen so breit? Uch muss immer den Schiebenr unten betätigen, um es lesen zu können. Was mache ich falsch?
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