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Verfasst am: 26.03.07, 04:09 Titel: Arztrechnung mehr als doppelt so hoch?
Hallo,
bei mir wurde im Januar eine Urologische Untersuchung notwendig die meine Krankenkasse nicht zahlt. Im Patientengespräch sagte der Arzt das die Untersuchung "so um die 60 Euro" kosten würde. Lezte Woche habe ich dann die Rechnung bekommen: über 131 Euro.
Die Posten scheinen alle korrekt berechnet zu sein - aber es kann doch wohl nicht angehen das man vorher einen um über 119% geringeren Betrag nennt als der tatsächliche...
Und nun?
Hallo NRW,
Vielleicht sollte man in solchen Fällen zur eigenen Sicherheit einen Kostenvoranschlag anfordern, bevor man den Behandlungsvertrag bzw. den von der KK nicht bezahlten Teil des Vertrages abschließt. _________________ Im Schlechten Gutes finden
Rechnungen werden nach der sog. "Gebührenordnung für Ärzte" (GOÄ) erstellt, an die sich alle Ärzte für ihre Rechnungen verbindlich zu halten haben.
Die Positionen sind genau beschrieben und für den einfachen Satz auch mit einem Euro-Betrag hinterlegt.
Je nach Kompliziertheit der Behandlung wird in der Regel mit dem 1,7 fachem, 2,3fachem oder 3,5fachem Satz (=Höchstsatz!) abgerechnet. Dabei müssen erhöhte Sätze (=höher als 1,7) auch mit "besonderen Schwierigkeiten" explicit begründet werden.
Ich will den Kollegen nicht in Schutz nehmen - aber oft wissen die Arzthelferinnen über die Sätze besser bescheid, als ihr Chef... Der schreibt nämlich die Rechnung nur selten selbst.
Hinterher ist man immer schlauer, aber im Zweifel hilft es nur, sich die anwendbaren GOÄ-Ziffern vorher auflisten zu lassen, ebenso wie den Preis. Das entspräche einem Kostenvoranschlag, wobei ich nicht weiß, ob die Praxis dafür auch eine Gebühr erheben darf (ähnlich einer Werkstatt).
Mit freundlichen Grüßen
Dr. A. Flaccus _________________ Dr. A. Flaccus
Facharzt für Anästhesie
- Notfallmedizin -
DMF-Moderator
Das entspräche einem Kostenvoranschlag, wobei ich nicht weiß, ob die Praxis dafür auch eine Gebühr erheben darf (ähnlich einer Werkstatt).
Ich denke, hier geht die Analogie mit § 632 (3) BGB, also keine Vergütung, wenn nicht abweichend vereinbart. _________________ Im Schlechten Gutes finden
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