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Guten Morgen!
Ein Orthopäde diagnostizierte bei mir einen vorderen Kreuzbandriss im rechten Knie mit Meniskusschaden. Da meine Symptome aber nicht zur Diagnose passten, habe ich noch einmal eine zweite Meinung eingeholt. Ergebnis: Das Kreuzband ist in Ordnung, nur der Meniskus ist beschädigt. Da ich privat versichert bin, mit hoher Selbstbeteiligung, muß ich die Rechnung selbst bezahlen.
Meine Frage: Muß ich die Rechnung des Arztes mit der Fehldiagnose auch bezahlen? Die Dienstleistung wurde meines Erachtens nicht ordnungsgemäß vollbracht. Was sagt das Arztrecht dazu?
Vielen Dank im voraus für die Antworten.
Merkwürdiges System. Wenn ich zum Frisör gehe mit dem Wunsch, meine Haare schwarz färben zu lassen, und es kommt hinterher ein rot raus, dann ist auch eine Leistung erbracht, aber kein Mensch würde auf die Idee kommen, diese auch zu bezahlen. Haben hier die Mediziner einen Sonderstatus?
Wenn du zum Arzt gehst und ein EEG gemacht werden soll, die Helferin aber ein EKG macht - dann ist das wie beim Friseur.
Du kannst Nachbesserung verlangen (sprich das benötigte EEG) und bezahlst das EKG nicht.
Dumm gelaufen für den Arzt
Wenn er aber diverse Unterscungen fachgerecht durchgeführt hat und "nur" zu einer falschen Deutung/Diagnose derselben gekommen ist - ändert das nix an der Richtigkeit der erbrachten Leistung.
Das sehe ich ich anders.
Ich ging zum Arzt mit der Fragstellung: Was habe ich (Diagnose) und was kann ich/man dagegen tun (Therapie).
Ist die Diagnose falsch, wird es wahrscheinlich die Therapie (wie in meinem Fall) auch sein.
Richtig ist, dass eine Leistung erbracht worden ist, richtig ist aber auch, dass diese Leistung für mich vollkommen ohne Nutzen gewesen ist.
Da ein anderer Arzt aus dem selben Fachgebiet diese Leistung jetzt mit dem von mir gewünschten Nutzen erbracht hat, stellt sich schon die Frage, warum die Rechnung von Arzt 1 bezhalt werden muss. Offensichtlich hat er sich, aus welchem Grunde auch immer, in der Diagnose "verhauen".
Kein Mensch kann zu 100% fehlerfrei arbeiten, aber warum soll man Fehlerhafte Arbeit bezahlen?
Es gibt nicht das Recht auf richtige Diagnosestellung!
Der Arzt hat viele verschiedene Pflichten, aber das Stellen einer "richtigen" Diagnose gehört nicht dazu.
Aha, schon wieder was gelernt. Es gibt kein Recht auf die richtige Diagnose!?!
Jetzt bin ich aber, auf Grund der falschen Diagnose, zu einem anderen Arzt gegangen,der hat die richtige Diagnose gestellt und mir logischerweise ebenfalls ein Rechnung geschickt, die ich in diesem Falle sofort und gerne bezahlt habe. Es sind nun aber von Arzt 1 völlig sinnlose Kosten generiert worden, hätte nämlich dieser sofort die richtige Diagnose gestellt, hätte ich mit Arzt 2 sparen können.
In keiner anderen Branche würde man so etwas akzeptieren und doppelt bezahlen. Da wir aber von Ärzten sprechen und der Patient kein Recht auf richtige Diagnose hat (oder zumindest eine falsche nicht berechnet wird), bleibt der Patient auf den Kosten sitzten. Also ist es egal, ob man als Patient eine qualtitativ hochwertige Leistung oder Murks bekommt, bezahlt werden muss auf jeden Fall.
Man stelle sich sich auch mal bitte den, vss. sehr unwahrscheinlichen Fall, vor, Arzt 2 hätte mit seiner Diagnose auch daneben gelegen, Arzt 3 ist auch nicht so der Pfiffigste und erst Arzt 4 liegt mit Diagnose und Therapie richtig.
Dann wird es richtig teuer, weil ich als Patient zu doof war, gleich zu Arzt 4 zu gehen oder sehe ich das falsch?????????
Verfasst am: 20.04.07, 00:12 Titel: Was Sie mir noch nicht klarmachen konnten, ist,
woraus Sie schließen, daß Diagnose 1 falsch und Diagnose 2 richtig ist.
Arzt 1 hat diagnostiziert. Seiner Behandlung haben Sie sich entzogen: kein Schaden
Arzt 2 wurde von Ihnen aus freien Stücken aufgesucht. Kostenverursacher sind Sie selber.
Beide haben ihren Dienstvertrag eingehalten.
Werkverträge mit Ärzten gibt es nicht, die sind verboten weil unlauter.
Das ist der Unterschied zum Frisör.
Sie sind für beide Rechnungen zahlungspflichtig.
Die werden Sie beide auch zur Erstattung einreichen.
Und die Versicherung wird mutmaßlich beide erstatten.
Ob das weiter klärungsbedürftig ist oder nicht, das überlassen Sie mal getrost Ihrer Versicherung.
PR _________________ Von Fremdinteressen freie an Patienteninteresse orientierte eigene Meinung.
Erstmal vielen Dank für die rege Beteiligung.
Diese Rechnungen werde ich sicherlich nicht einreichen, da ich durch eine hohe SB fast immer Selbstzahler bin.
Die juristische Seite scheint ja eindeutig zu sein.
Was ich aber immer noch nicht einsehen kann, ausgehend von der Tatsache, dass die Diagnose von Arzt schlicht und einfach falsch war, ist, dass eine in meinen Augen nicht korrekt erbrachte Leistung bezahlt werden muss. Wäre ich bei Arzt 1 geblieben, und dieser wäre nach einer zweiten oder dritten Untersuchung evtl. mal auf die richtige Diagnose gestoßen, hätte ich ja auch diese weiteren Untersuchungen bezahlen müssen, obwohl es möglich gewesen wäre (siehe Arzt 2), die Diagnose mit nur einer Untersuchung richtig zu stellen.
Um es mal ganz einfach auszudrücken: Die Unfähigkeit eines Dienstleisters, seine Arbeit sorgfältig auszuführen, kostet mich als Patient/Kunde Geld und Zeit.
Das ist natürlich nicht zufriedenstellend für mich als Patient.
Was kann ich also tun, um so eine Situation in Zukunft zu verhindern. Muss ich beim nächsten Mal die Gelben Seiten durchtelefonieren und mich vorher nach der "Trefferquote" der Diagnosen erkundigen? Wie unterscheidet man, ohne vorher dagewesen zu sein, einen Könner von einem Nichtkönner? Gibt eine, für den Patienten zugängliche "Qualitätsliste", wer was am besten kann?
Ich wünsche allen Lesern einen schönen Tag.
Die juristische Seite scheint ja eindeutig zu sein.
Na ja, "juristisch" und "eindeutig" zusammen ist selten
Richtig ist auf alle Fälle, dass Sie mit dem Arzt einen Dienstvertrag und keinen Werkvertrag geschlossen haben, der Arzt also keinen konkreten Erfolg sondern "nur" einen Tätigwerden lege artis schuldet.
Die Aussage "es gibt kein Recht auf eine richtige Diagnose" würde ich in der Absolutheit nicht unterschreiben.
Selbstverständlich kann auch ein "Dienstleister" für Schlechtleistungen haftbar gemacht werden. Allerdings gibt es im Dienstvertragsrecht anders als im Kauf- oder Werkvertragsrecht kein Recht zur Minderung des Honorars. Wenn überhaupt, könnten Sie Schadensersatz verlangen. Dafür müssten Sie aber zunächst dem Arzt einen Schaden nachweisen, hier also darlegen, dass er schuldhaft (!) eine falsche Diagnose gestellt hat. Das wird mE kaum gelingen (eine Beweislastumkehr zu Lasten des Arztes gibt es nur bei schweren Behandlungsfehlern, liegt hier sicher nicht vor).
Aber selbst wenn dieser Nachweis gelänge, würde man sich noch darüber streiten, ob Sie in diesem Fall dem 1. Arzt nicht noch die Chance hätten geben müssen, seine Diagnose zu korrigieren...
Sie sehen, sooo eindeutig ist das alles nicht. Aber im Ergebnis meine ich auch, dass Sie die Rechnung wohl bezahlen müssen.
Ich verstehe den Unmut gut. Allerdings wurde hier seitens des Pat. ein entscheidender Fehler gemacht:
Dem 1. Arzt wurde keine Gelegenheit zur Korrektur gegeben.
Beispiel Werkstatt:
Motor stottert - Werkstatt 1 behebt den Schaden - nach kurzer Zeit stottert der Motor erneut - es wird Werkstatt 2 aufgesucht und die repariert korrekt.
Meinen Sie ernsthaft, Werkstatt 1 gibt Ihnen das Geld zurück?
Die werden sagen: Wären Sie doch wiedergekommen, wir hätten das auf Kulanzbasis geregelt...
Warum wurde der 1. Arzt nicht nochmal aufgesucht?
Wer hat entschieden, daß die "Symptome nicht zur Diagnose passen"?
Womit wurde bewiesen, daß Diagnose 2 stimmt?
Wurde der 1. Arzt mittlerweile mit den "neuen Fakten" konfrontiert? (Vielleicht zeigt er sich ja kulant!)
Der vorgetragene Fall ist m.E. nicht geeignet, hier Ungerechtigkeiten zu beklagen. Ärzte machen natürlich Fehler - aber wie sollen wir sie korrigieren, wenn wir keine Gelegenheit dazu bekommen?
Mit freundlichen Grüßen
Dr. A. Flaccus _________________ Dr. A. Flaccus
Facharzt für Anästhesie
- Notfallmedizin -
DMF-Moderator
Die werden sagen: Wären Sie doch wiedergekommen, wir hätten das auf Kulanzbasis geregelt...
Der Vergleich passt nicht so ganz.
Die Werkstatt wäre zur Nacherfüllung verpflichtet, das hat mit Kulanz nichts zu tun.
Aber hier würde eben auch ein konkreter Erfolg geschuldet, der Motor soll wieder einwandfrei laufen.
Dass Menschen anders funktionieren als Motoren, wissen Sie als Arzt besser als ich
- das ist doch der Grund, dass Arztverträge als Dienstverträge angesehen werden, der Erfolg einer Behandlung kann vom Arzt gerade nicht garantiert werden.
Daher ist auch nicht jede Fehldiagnose gleich als Schlechtleistung zu qualifizieren, man müsste dem Arzt schon nachweisen, dass bei Anwendung der erforderlichen ärztlichen Sorgfalt eine richtige Diagnose hätte herauskommen müssen.
Aber wie gesagt, selbst dann hätte man, wie ich oben schon geschrieben habe, den Arzt auffordern müssen, seine Diagnose nochmals zu überprüfen.
Falls Ihnen das jetzt sehr spitzfindig vorkommt - sorry. Aber als Jurist wird man eben darauf getrimmt, so zu denken...
Ich hatte mit meinem Beispiel eher den pragmatischen Ansatz gewählt - das mag juristisch zwar nicht sauber gewesen sein, aber der Kern der Sache ist doch:
Arzt 1 hatte keinerlei Gelegenheit zur Korrektur. Und jetzt soll er auf sein Geld verzichten.
Egal ob "Dienstvertrag" oder "Erfüllungspflicht" - so kann´s nicht funktionieren.
Gruß
A. Flaccus _________________ Dr. A. Flaccus
Facharzt für Anästhesie
- Notfallmedizin -
DMF-Moderator
Arzt 1 hatte keinerlei Gelegenheit zur Korrektur. Und jetzt soll er auf sein Geld verzichten.
Egal ob "Dienstvertrag" oder "Erfüllungspflicht" - so kann´s nicht funktionieren.
Ja, nichts anderes hatte ich doch geschrieben.
Sie haben nur den 2. Schritt vor dem ersten gemacht, denn bevor ich jemanden auffordere nachzubessern, muss ich wissen ob er etwas falsch gemacht hat. Dazu muss ich aber wissen, wozu er überhaupt vertraglich verpflichtet war, daher mein Herumreiten auf der Unterscheidung verschiedener Vertragstypen.
Was das soll:
Angenommen, der Patient hätte den 1. Arzt um eine Zweitbefundung gebeten, dann käme doch als Nächstes die Frage, ob der Patient die Kosten für eine erneute Untersuchung bezahlen muss.
Unterstellt man dem Arzt, er hätte bereits die erste Diagnose richtig stellen können und müssen, dann muss er kostenlos nachbessern.
Verneint man dies, ist auch die 2. Diagnose zu bezahlen.
Ich gestehe aber gerne ein, dass man den Arzt auch einfach mal so hätte ansprechen können und schauen wie er reagiert. Dann kann man sich das juristische Geplänkel ggf. auch ersparen, denn (um einen meiner Lieblingsdozenten zu zitieren): "solange sich alle lieb haben und alle Geld haben, gibt es keinen Fall für uns".
Wow, so viele Reaktionen. Vielen Dank!
Ich möchte hier nicht den Eindruck erwecken, dass ich hier gegen die Abrechnungsmodalitäten der Ärzteschaft schieße.
Richtig ist natürlich die Frage, warum ich nicht noch einmal zu Arzt 1 gegangen bin, um die Diagnose überprüfen zu lassen und gleich Arzt 2 aufgesucht habe.
Erstens: Mein vollstes Vertrauen hatte Arzt 1 nach der 1. Diagnose, die ich nach 2 Tagen stark angezweifelt habe, nicht mehr.
Zweitens: Ich kann mir nicht vorstellen (resultierend aus vergangenen Erfahrungen), dass Arzt 1 wirklich zugegeben hätte, beim ersten mal eine falsche Diagnose gestellt zu haben und/oder mir dann die Rechnung um eben diese zweite Untersuchung zu kürzen.
Vielleicht ist es nur ein dummes Vorurteil, aber ich habe den Eindruck, dass sich Mediziner ein wenig schwer damit tun, Fehler zuzugeben. Zum Teil zu Recht, denn Fehler können sehr schnell das Vertrauensverhältnis Arzt/Patient zerstören, zum Teil würde ich mir aber mehr Offenheit wünschen. Hätte Arzt 1 zu mir gesagt, es könnte sein dass......, aber ich bin mir nicht sicher und möchte mir ihr Knie in einer Woche noch mal ansehen, hätte ich vollstes Verständniss dafür gehabt und auch kein Problem damit, zwei Untersuchungen zu bezahlen.
Noch mal vielen Dank für die zahlreichen Kommentare.
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